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Das ändert sich nach dem deutlichen Ja zur Ortsplanung - wie geht es weiter?


Die Stimmberechtigten haben am 13. Februar 2022 mit der revidierten Nutzungsplanung, den Rückzonungen sowie der Aufhebung des Bebauungsplans Dorfkern alle drei kommunalen Vorlagen deutlich angenommen. Der Gemeinderat und die Ortsplanungskommission sind über das eindeutige Resultat sehr erfreut und bedanken sich herzlich bei der Bevölkerung für die Unterstützung und das Vertrauen. Der Gemeinderat wird nun die Unterlagen und Dokumente aufbereiten und dem Regierungsrat zur Genehmigung einreichen.


Die Stimmbeteiligung der kommunalen Abstimmungsvorlagen lag am 13. Februar 2022 bei rund 56%. Der Ja-Stimmenanteil betrug bei der revidierten Nutzungsplanung 73,2%, bei den Rückzonungen 74,6% und bei der Aufhebung des Bebauungsplans Dorfkern 72,2%. Mit dieser deutlichen Zustimmung zu allen drei Vorlagen ist nach rund dreijähriger Planungszeit ein wichtiger Meilenstein erreicht.


Breit abgestützter Prozess

Gemäss eidgenössischem Raumplanungsgesetz sind die Gemeinden verpflichtet, rund alle zehn Jahre ihre Ortsplanung zu überarbeiten und zu aktualisieren. Die letzte Revision in Vitznau liegt inzwischen fast 25 Jahre zurück. Nach der Ablehnung der Ortsplanungsrevision durch die Stimmberechtigten im November 2017 wurde der Prozess 2018 neu gestartet und breit abgestützt. Eine 14-köpfige Ortsplanungskommission begleitete den gesamten Planungsprozess. Insbesondere zum Siedlungsleitbild wurden Varianten erarbeitet und in zwei öffentlichen Workshops zentrale Themen angesprochen und herausgeschält. Die Stimmberechtigten von Vitznau haben am 28. Juni 2020 dem Siedlungsleitbild 2050 deutlich zugestimmt. Die anschliessend erarbeitete Gesamtrevision der Nutzungsplanung stützt sich auf das Siedlungsleitbild und setzt dieses nun mit dem neuen Zonenplan sowie Bau- und Zonenreglement grundeigentümerverbindlich um.


Leitdisziplin für die künftige Gemeindeentwicklung

Die Nutzungsplanung legt die wichtigen Leitplanken für die künftige Entwicklung der Gemeinde fest. Die Attraktivität von Vitznau als Wohn-, Tourismus- und Naherholungsgemeinde basiert auf dem intakten Landschaftsbild, das es in Koexistenz mit der Landwirtschaft zu bewahren gilt.


Die wichtigsten Themen der Ortsplanung:


Hotelbetriebe erhalten – die neue Tourismuszone

Der Vitznauerhof, das Hotel Terrasse und das ehemalige Hotel Flora (heute: «Das Morgen») sind grössere Hotelbetriebe, die das Ortsbild von Vitznau prägen. Sie liegen heute in der Dorfkernzone. Deshalb wäre eine Umnutzung in reine Wohnnutzungen möglich, was nicht den Zielen der Gemeindeentwicklung entspricht. Um diese Grundstücke auch den nachfolgenden Generationen mit öffentlich zugänglichen Nutzungen zu erhalten, werden sie in die Tourismuszone (bisher Kur- und Sportzone) umgezont, die spezifische und massgeschneiderte Vorschriften für Hotelbetriebe und touristisch genutzte Anlagen definiert. Im Gegenzug und als ausgleichender Kompromiss wird den heute bestehenden Tourismusbetrieben eine moderate Umnutzung gestattet. Damit gewinnen sie an Flexibilität und im Bedarfsfall an Möglichkeiten zur Betriebsoptimierung.


Von der Ausnützungsziffer zur Überbauungsziffer

Der Kanton Luzern trat im Jahr 2014 dem Konkordat «Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe» (IVHB) bei und passte in der Folge das kantonale Planungs und Baugesetz den neuen Baubegriffen und Messweisen an. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Ablösung der Ausnützungsziffer durch die Überbauungsziffer und die Ablösung der Anzahl Vollgeschosse durch Höhenmasse. Alle Gemeinden im Kanton Luzern haben gemäss Vorgabe des Regierungsrates die kommunalen Vorschriften bis Ende 2023 anzupassen. Bei der Umsetzung der IVHB bzw. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes orientiert sich Vitznau am bisherigen baulichen Nutzungsmass und es finden keine Aufzonungen statt. Gerade im Dorfzentrum sind allerdings viele Grundstücke nur teilweise ausgenutzt und würden bereits mit der bisherigen Ausnützungsziffer eine dichtere Bebauung erlauben.


Festlegung des Gewässerraums

Die Gewässerschutzverordnung hat den Zweck, die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung zu gewährleisten. Schon heute ist in Vitznau in Übereinstimmung mit den Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung ein Gewässerraum festgelegt. Dieser wird nun mit der Ortsplanungsrevision zwar nicht aufgehoben, aber reduziert. Für sämtliche bestehenden Bauten und Anlagen gilt die Besitzstandsgarantie.


Landwirtschaft und Natur

Auf eine Ausscheidung zusätzlicher Naturschutzzonen wurde verzichtet. Die Unterschutzstellung der im nationalen und kantonalen Inventar aufgeführten Trockenwiesen und Weiden (TWW) sowie der Flächen im Inventar der Naturobjekte von regionaler Bedeutung (INR) erfolgt durch eine Erweiterung der Landwirtschaftszone 2. Obwohl dieses Vorgehen nicht vollumfänglich der Praxis entspricht, wurde mit dem Kanton Luzern vereinbart, dass Pflege- und Schutzmassnahmen vorab mit Bewirtschaftungsverträgen festgelegt werden müssen, bevor neue Naturschutzzonen ausgeschieden werden können.


Förderung des Gewerbes

Mit Umzonungen bei der Primarschule, im Oberdorf sowie entlang der Seestrasse in den Gebieten Unterdorf und Zberg wird sichergestellt, dass sich Gewerbe, Dienstleistungen und öffentliche Nutzungen langfristig insbesondere entlang der Seestrasse sowie in den Kernzonen weiterentwickeln oder ansiedeln können. Sie profitieren dadurch von einer optimalen Erschliessung, und die negativen Auswirkungen auf die umgebenden Wohnquartiere werden minimiert.


Bebauungsplan Dorfkern

Der Bebauungsplan Dorfkern genügt den heutigen Ansprüchen nicht mehr. Viele Inhalte sind veraltet und müssten aktualisiert werden. Die wesentlichen Inhalte des Bebauungsplans werden durch die Ortsplanung übernommen Zudem werden weitere allgemeine, gestalterische Bestimmungen ins BZR aufgenommen. Als wesentlich einfacheres und zweckmässigeres Planungsinstrument soll zukünftig ein kommunaler Richtplan erarbeitet werden. Das revidierte Bau- und Zonenreglement schafft die Voraussetzung dafür.


Im Interesse der gesamten Gemeinde – die Rückzonungen

Vitznau verfügt heute über zu grosse Bauzonen. Würden in Vitznau bis 2036 alle bisher eingezonten Bauparzellen überbaut, würde sich die Einwohnerzahl gegenüber heute fast verdoppeln. Gemäss dem eidgenössischen Raumplanungsgesetz sind die Bauzonen auf 15 Jahre zu dimensionieren und überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren. Vom Kanton Luzern wurden 21 Gemeinden identifiziert, die – auch bei einem angenommenen hohen Bevölkerungswachstumsszenario bis 2035 – noch immer zu grosse Baulandreserven aufweisen und deshalb als «Rückzonungsgemeinden» gelten. Vitznau ist deshalb verpflichtet, überdimensionierte Bauzonen im Umfang von 12.64 ha rückzuzonen. Die überdimensionierten Bauzonen wider-sprechen aussserdem dem angestrebten Wachstum gemäss Siedlungsleitbild 2050. Die Gemeinde Vitznau zont daher Bauzonen in den Gebieten Schwanden, Teufibalm, Ächerli, Büel, Semli, Stacher / Grund / Büntli zurück, die bereits 2018 Gegenstand der kantonalen Planungszone waren.


Mit dem Beschluss der Rückzonungen kann die kantonale Rückzonungsstrategie umgesetzt werden. Dafür benötigt es noch die Genehmigung durch den Regierungsrat. Nach dieser Genehmigung ist die Gemeinde Vitznau raumplanerisch wieder handlungsfähig und gilt nicht mehr als Rückzonungsgemeinde.


Wie geht es weiter?


Genehmigungsantrag an Regierungsrat

Der Gemeinderat hat die Einsprecherinnen und Einsprecher sowie die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Beschlüsse anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Februar 2022 sowie mögliche Rechtsmittel bereits informiert. Die beschlossenen drei Vorlagen werden in den nächsten Wochen beim Regierungsrat zur Genehmigung eingereicht. Sie können ab dem Tag der Beschlussfassung (Urnenabstimmung) innert 20 Tagen mit einer Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Im Zug der Genehmigung wird der Regierungsrat auch über die allfälligen Verwaltungsbeschwerden entscheiden.


Teilrevision Tourismuszone Schibern

Bei der Tourismuszone im Gebiet Schibern hat sich im Nachgang zur öffentlichen Auflage im Jahr 2021 eine wesentliche Änderung ergeben, sodass das Gebiet aus der Gesamtrevision der Nutzungsplanung ausgeklammert wurde. Die Bauzone soll ohne Vergrösserung ihrer Fläche angepasst werden, um die heutige Nutzung in einen rechtskonformen Zustand zu überführen. Die öffentliche Auflage für diese Teilrevision gemäss Planungs- und Baugesetz wird zeitnah erfolgen.


Kommunale Verkehrsrichtplanung

Damit die zukünftige Bevölkerungs- und Verkehrsentwicklung siedlungsverträglich abgewickelt werden kann und die hohe Qualität des Wohnstandorts gewährleistet bleibt, sind im Rahmen der Ortsplanungsrevision auch der Erschliessungs- sowie der Verkehrsrichtplan aus dem Jahr 2014 zu aktualisieren. Für den Erschliessungsrichtplan ist die öffentliche Mitwirkung mit der Nutzungsplanung bereits erfolgt, beim Verkehrsrichtplan soll sie ebenfalls zeitnah stattfinden. Mit dem Verkehrsrichtplan werden die wichtigsten Themen der Verkehrsentwicklung angegangen und im Sinn einer Gesamtschau koordiniert.


 
Gemeinde Vitznau sagt deutlich Ja zur Gesamtrevision Ortsplanung
Am Sonntag, 13. Februar 2022 haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Vitznau über die Gesamtrevision der Nutzungsplanung entschieden. Mit der revidierten Nutzungsplanung, den Rückzonungen sowie der Aufhebung des Bebauungsplans Dorfkerns wurden alle kommunalen Vorlagen angenommen. Bei 887 Stimmberechtigten lag die Stimmbeteiligung der kommunalen Abstimmungsvorlagen bei rund 56 Prozent. (detaillierte Übersicht finden Sie unter https://www.vitznau.ch/abstimmungen/termine/4905941). Der Ja-Stimmenanteil betrug bei der revidierten Nutzungsplanung 73,22%, bei den Rückzonungen 74,69% und bei der Aufhebung des Bebauungsplans 72,25%.
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