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Unsere Planung entsteht nicht auf der "grünen Wiese"

Unsere Planung folgt den Vorgaben des revidierten Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; Inkraftsetzung 1. Mai 2014) sowie dem überarbeiteten PBG und dem revidierten kantonalen Richtplan.


Sowohl der Bund als auch der Kanton Luzern machen Vorgaben, die für die kommunale Planung verbindlich sind. Insbesondere der kantonale Richtplan, auf dem das Luzerner Bauzonenanalysetool (LUBAT) aufbaut, gibt die Stossrichtung hinsichtlich der Bauzonendimensionierung rechnerisch vor.


 

Revision Raumplanungsgesetz (RPG)


In verschiedenen Kantonen und Gemeinden sind die Bauzonen zu gross. Das führt dazu, dass Gebäude oft weitab von den Ortszentren erstellt werden. Damit wächst die Zersiedelung. Um dies zu ändern, wurde das Raumplanungsgesetz revidiert. Es bremst Landverschleiss und Bodenspekulation: Zu grosse Bauzonen werden verkleinert, bestehende Baulandreserven besser genutzt. Das garantiert eine kompaktere Siedlungsentwicklung, schont die Landschaft und hält die Schweiz als Wohn- und Arbeitsort attraktiv. Die Kantone setzen das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) um – in enger Zusammenarbeit mit ihren Regionen und Gemeinden. Das Gesetz verlangt, dass die künftige Siedlungsentwicklung in erster Linie in den bestehenden Bauzonen erfolgt. Der Paradigmenwechsel stellt die Planungsbehörden vor anspruchsvolle Aufgaben.

Ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes am 1. Mai 2014 hatten die Kantone fünf Jahre Zeit, um ihre Richtpläne anzupassen.


 


Teilrevision des kantonalen Richtplans

Der teilrevidierte kantonale  Richtplan wurde am 22. Juni 2016 vom Bundesrat genehmigt. Hauptmerkmale des teilrevidierten kantonalen Richtplans Luzern sind die Konkretisierung der Vorgaben des RPG, namentlich der Zersiedlungsstopp und die Siedlungsentwicklung nach innen. Der Richtplan schafft Klarheit für die künftigen Ortsplanungen. Die Gemeinden müssen ihre Ortsplanungen bis Ende 2023 an die Vorgaben des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes, des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und des kantonalen Richtplans angepasst haben. Für die Beurteilung von Bauzonen sind die demografischen Wachstumswerte des Richtplans entscheidend. Innerhalb der rechtskräftigen Bauzonen können sich die Gemeinden jedoch auch stärker entwickeln.

 

Kantonale Planungszone

Das revidierte RPG fordert von den Gemeinden, ihre Bauzonen auf den tatsächlichen Bedarf auszurichten, d.h. auf das Bevölkerungswachstum der kommenden 15 Jahre. In Vitznau besteht gemäss statistischen Erhebungen des Kantons eine Überkapazität: Das Siedlungsgebiet ist im Verhältnis zum prognostizierten Einwohnerwachstum ist zu gross und muss deshalb gemäss Vorgaben des RPG und des Kantons reduziert werden. Um das Raumplanungsrecht zu wahren und die darauf abzustimmende künftige Nutzungsplanung sicherzustellen, hat der Kanton in der Gemeinde Vitznau eine kantonale Planungszone erlassen. Innerhalb einer Planungszone darf nichts unternommen werden, was die erforderliche Ortsplanungsrevision erschweren könnte. So dürfen zum Beispiel keine Bauten und Anlagen mehr erstellt werden, die eine allfällige spätere Zuweisung zu einer anderen Nutzungszone verunmöglichen würden. Während der Planungszone gelten in den betroffenen Gebieten die Vorschriften der Landwirtschaftszone 1 des Bau- und Zonenreglements Vitznau. In diesem Sinn stellt das Instrument der Planungszone eine vorsorgliche Massnahme im Hinblick auf die Erarbeitung der revidierten kommunalen Bau- und Zonenordnung dar.


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