Die Gesamtrevision unserer Nutzungsplanung geht in die Schlussphase. Der Gemeinderat Vitznau lädt daher alle Interessierten herzlich ein, sich an der Orientierungsversammlung vom 22. November 2021 über den aktuellen Stand der Ortsplanung zu informieren. Die Versammlung findet in der Turnhalle des Primarschulhauses statt. Die Orientierungsversammlung findet auch im Hinblick auf die Urnenabstimmung vom 13. Februar 2022 statt.
Intensive Einspracheverhandlungen
Während der öffentlichen Auflage vom 3. Mai bis 1. Juni 2021 haben diverse Einsprecherinnen und Einsprecher ihre Anliegen dem Gemeinderat schriftlich mitgeteilt und entsprechende Anträge eingereicht. Gemäss den planungs- und baugesetzlichen Vorschriften steht der Gemeinderat in der Verpflichtung, die Einsprachen zu prüfen und nach Möglichkeit gütlich zu erledigen. Zu diesem Zweck führte der Gemeinderat in den letzten Wochen verschiedene Einspracheverhandlungen. Die Mehrheit der Einsprecherinnen und Einsprecher ergriff die Möglichkeit, ihre Anliegen an den Verhandlungen vorzubringen und zu erläutern. Die Verhandlungsergebnisse werden nun intern geprüft. Allenfalls können noch punktuell kleinere Anpassungen in die Nutzungsplanung aufgenommen werden.
Rückzonungsstrategie des Kantons
Mehrere Einsprachen betreffen die Rückzonung der überdimensionierten Bauzonen. Letztere entsprechen in unserer Gemeinde nicht den Anforderungen des Bundegesetzes über die Raumplanung. Der Kanton Luzern hat Vitznau deshalb als eine von insgesamt 21 Rückzonungsgemeinden eingestuft. Mit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung wird die kantonale Rückzonungsstrategie umgesetzt. Die Rückzonungen erfolgen dabei unter Berücksichtigung raumplanerischer Grundsätze und betreffen die Gebiete gemäss öffentlicher Auflage der Nutzungsplanung im Frühling 2021. Aufgrund der übergeordneten gesetzlichen Vorgaben ergibt sich keine Möglichkeit, auf die Rückzonungen zu verzichten und den Anliegen der Einsprecherinnen und Einsprechern entgegenzukommen.
Festlegung des Gewässerraums
Auch bei der Behandlung von Einsprachen gegen die Festlegung des Gewässerraums hat der Gemeinderat aufgrund der übergeordneten Gesetzgebung keinen Spielraum. Der Gewässerraum wurde durch die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung von Gesetzes wegen festgelegt mit dem Zweck, die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung zu gewährleisten. Mit der Gesamtrevision der Ortsplanung kann der Gewässerabstand gemäss der kantonalen Arbeitshilfe zwar reduziert werden. Eine weitere Reduktion des Gewässerraums, wie sie von einzelnen Einsprecherinnen und Einsprechern gefordert wird, wäre nur in sogenannten «dicht überbauten Gebieten» möglich, die aber in der Gemeinde Vitznau fehlen.
Präzisierungen
Mehreren Einsprachen liegen auch Missverständnisse zugrunde. Diese konnten während den Einspracheverhandlungen geklärt werden und sollen nun an vereinzelten Stellen des Bau- und Zonenreglements zu kleineren Präzisierungen führen. Ein häufiges Missverständnis betrifft dabei die Umsetzung der neuen Baubegriffe und Messweisen gemäss revidiertem Planungs- und Baugesetz (IVHB). Die Umsetzung orientiert sich in Vitznau am bisherigen baulichen Nutzungsmass. Es werden somit keine zusätzlichen Geschosse oder grösseren Bauvolumen erlaubt. Festzuhalten gilt, dass die IVHB-Umsetzung ein Systemwechsel ist: Altrechtliche Bestimmungen wie die Ausnützungsziffer lassen sich nicht mit neurechtlichen wie der Überbauungsziffer vergleichen, da sie grundlegend unterschiedlich berechnet werden.
Wie geht es weiter?
Über die gütliche Erledigung der Einsprachen wird die Ortsplanungskommission beraten und dem Gemeinderat Bericht und Antrag stellen. Die Einsprecherinnen und Einsprecher haben bis am 19. November 2021 die Möglichkeit, ihre Einsprache zurückzuziehen. Wie bereits er-wähnt, wird die Bevölkerung an der Orientierungsversammlung vom 22. November 2021 über den Stand der Nutzungsplanung und das weitere Vorgehen informiert. Es wird dabei auch auf den Flyer zur Orientierungsversammlung verwiesen mit Zustellung an alle Haushaltungen von Vitznau und Grundeigentümer sowie Grundeigentümerinnen. Mit der Urnenabstimmung vom 13. Februar 2022 entscheidet die Bevölkerung u.a. auch über die nicht gütlich erledigten Einsprachen.
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