Die Leserbriefschreiber Pierre Villars, Erwin Nigg und Max Gut haben in der letzten Ausgabe der Wochenzeitung ihren Standpunkt und ihre Betrachtungsweise zum Thema «Rückzonung in den Gebieten Schwanden und Teufibalm» dargelegt. Die drei erwähnten Personen sind als Grundeigentümer im Gebiet Schwanden von der Rückzonungsstrategie und somit von der Planungszone des Kantons direkt betroffen.
Es ist nachvollziehbar, dass betroffene Grundeigentümer sich gegen eine allfällige Rückzonung auch öffentlich engagieren. Es dient aber der Sache wenig, wenn in der Auswahl der Argumentation falsche Behauptungen aufgestellt werden. Der Ortsplanungskommission ist es ein wichtiges Anliegen, sachlich und objektiv zu informieren. Sie ist bestrebt bei den Fakten zu bleiben und nimmt daher zum Leserbrief bzw. zu einzelnen Sachfragen wie folgt Stellung:
Allfällige Entschädigungen bei Rückzonung werden aus dem kantonalen Mehrwertabgabefonds finanziert
Wird eine Rückzonung rechtskräftig, können die betroffenen Grundeigentümer eine Entschädigungsforderung bei der kantonalen Schätzungskommission stellen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert vor und nach der Rückzonung. Die Hürden für eine solche Entschädigung in Gemeinden mit überdimensionierten Bauzonen sind aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings oft sehr hoch. So hat das Bundesgericht in seinem kürzlich gefällten Urteil vom 15. Oktober 2019 entschieden, dass die Auszonung einer Parzelle in Dagmersellen als entschädigungslose Nichteinzonung gilt, da die frühere Einzonung dieser Parzelle gar nie Raumplanungsgesetz (RPG-konform) war. Wird letztinstanzlich eine Entschädigung zugesprochen, wird diese vollumfänglich aus dem vom Kanton bewirtschafteten Mehrwertabgabe-Fonds finanziert. Es ist deshalb falsch, dass Entschädigungsforderungen mit Vitznauer Steuergeldern finanziert werden müssten. Die Drohung mit einer Steuererhöhung ist daher unangebracht und dient lediglich der Verunsicherung
Keine Auswirkungen auf die Einwohnerkapazität in der roten Gefahrenzone
Die Leserbriefschreiber fordern, die Gebiete Schwanden und Teufibalm in der Bauzone zu belassen und stattdessen die Parzellen in der roten Zone rückzuzonen, um die Auflagen des Kantons zu erfüllen. Diese auf den ersten Blick einleuchtende Theorie geht leider nicht auf. Die meisten Baugrundstücke in der roten Zone im Siedlungsgebiet sind bereits bebaut. Hier gilt eine Bestandesgarantie. Bei der Beurteilung von Baugesuchen müssen die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes (RPG; Bundesrecht) sowie die entsprechenden Empfehlungen des Bundesamts für Raumentwicklung berücksichtigt werden. Diese beinhalten insbesondere bei bereits bebauten Grundstücken kein generelles Bauverbot. Eine Rückzonung hätte demnach keine Folgen und die Forderungen für weitere Rückzonungsflächen blieben bestehen.
Einzelne Bauzonen widersprechen dem Eidg. Raumplanungsgesetz
Mit dem Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG) am 1. Mai 2014 wurden die Anforderungen an Bauzonen signifikant verschärft. Es gilt somit seither eine ausdrücklich im Gesetz angeordnete Pflicht zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen. Rechtlich ist dies eine neue Ausgangslage. Mit der Reduktion der Bauzonen beabsichtigt der Kanton eine rechtliche Bereinigung der Ortsplanung, insbesondere auch auf bereits überbauten Parzellen. Sollten die bebauten Grundstücke in Schwanden und Teufibalm in der Wohnzone W1 belassen werden, wie dies von den Leserbriefschreibern gefordert wird, müssen wir damit rechnen, dass sowohl der Kanton und später allenfalls auch das Bundesgericht unsere Ortsplanung nicht genehmigen.
Rechtmässige Überbauung Husen mit Gestaltungsplan
Die Überbauung Husen hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Rückzonungsflächen in der Gemeinde Vitznau, wie fälschlicherweise behauptet wird. Die gemäss Luzerner Bauzonen-Analyse-Tool (LUBAT) berechnete Überkapazität basiert auf einer durchschnittlichen Bauzonenfläche pro Einwohner. Diese ist nicht von der Nutzungsplanung abhängig. Gemäss Raumplanungsgesetz können die Gemeinden die Ausnützung der einzelnen Parzellen in ihrer Nutzungsplanung selber definieren. Auch der kantonale Richtplan legt nur eine minimale Ausnützung pro Gemeinde fest, und eine Erhöhung liegt im Ermessen der Gemeinde. So wurde die höhere Ausnützung für das Gebiet Husen in einem rechtsgültigen Gestaltungsplan festgelegt. Auch hier liegen die Leserbriefschreiber deshalb falsch, wenn sie die Rechtmässigkeit der realisierten Bebauung bestreiten.
Vitznau erfüllt die minimalen Anforderungen des Kantons
Die Gemeinde Vitznau weist gemäss LUBAT-Berechnung im Siedlungsgebiet eine rechnerische Überkapazität von 17 ha Bauland auf. Davon hat der Kanton aufgrund raumplanerischer Kriterien rund 12 ha als Rückzonungsflächen ausgeschieden und mit einer Planungszone rechtmässig gesichert. Mit der Rückzonung dieser Flächen erfüllt die Gemeinde Vitznau die Mindestanforderungen des Kantons. Die rückgezonten Grundstücke werden grundsätzlich der Landwirtschaftszone (Nichtbauzone) zugewiesen. Für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone gilt grundsätzlich die Bestandesgarantie. Nicht zulässig sind allerdings der Wechsel von Nichtwohnnutzung zu Wohnnutzung (Stall zu Wohnhaus) oder das Überbauen von bisher unbebauten Parzellen.
Medienberichte:
Stellungnahme der Ortsplanungskommission zum Leserbrief in der Wochenzeitung vom 28. Februar 2020
«Droht Vitznau eine Steuererhöhung? – verursacht durch das Siedlungsleitbild (SLB)» Leserbrief in der Wochenzeitung vom 28. Februar 2020
Weitere Informationen zur Rückzonungsstrategie des Kantons sind unter https://www.ortsplanung-vitznau.ch/post/rückzonungsstrategie-des-kantons-luzern aufgeschaltet.
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