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Die Beschwerden gegen die Ortsplanung VItznau wurden vom Kantonsgericht abgewiesen.

Beschwerden gegen Ortsplanung abgewiesen

Die Gemeinde Vitznau LU hat mit der Rückzonung von Bauland im Gebiet Schwanden in die Landwirtschaftszone einen korrekten Entscheid getroffen. Dies hat das Kantonsgericht Luzern festgestellt, wie es am Freitag mitteilte.

Bauvorhaben können nach neuem BZR geprüft und bewilligt werden

Das Kantonsgerichts hat die gegen die Genehmigung der Ortsplanung erhobene Beschwerde vollumfänglich abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

 

  • Auf diverse Rügen ist das Gericht nicht eingetreten. Einzig hinsichtlich der Zonenzuteilung ihrer eigenen Grundstücke sind die Beschwerdeführer gemäss Entscheid des Kantonsgerichts zur Beschwerdeerhebung befugt.

  • Das Kantonsgericht bejaht die Verhältnismässigkeit der Rückzonungskriterien für das Gebiet Schwanden und erachtet die Rückzonung als geeignet, erforderlich und zumutbar.

 

Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die Rückzonung der erwähnten Grundstücke raumplanerisch recht- und zweckmässig und insgesamt verhältnismässig sei.

 

Weiterzug an Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung 

Eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Das bedeutet, dass die Ortsplanung gemäss Art. 64 Abs. 4 PBG ab sofort zur Anwendung kommt und Baugesuche nur nach hinsichtlich der neuen Bestimmungen geprüft und bewilligt werden.

 

Die revidierte Ortsplanung wurde bereits im Kantonsblatt und in der SRL 736a publiziert.

Wir stärken die Identität und Standortqualitäten von Vitznau. Wir wollen Vitznau zukunftsfähig weiterentwickeln − als lebendige Gemeinde mit eigener Identität, intakter Landschaft und hoher Lebensqualität. 
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